Digitalisierungsförderung durch verkürzte Abschreibung

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Verkürzen Sie jetzt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computern, Peripheriegeräten und Software.

Nach 20 Jahren hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass der digitale Wandel doch um einiges schneller ist als in den vergangenen Jahrzehnten. Deshalb wurde nun rückwirkend ab 01.01.2021 für bestimmte IT-Produkte die geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren auf 1 Jahr reduziert. Dieser Änderung liegt sowohl der schnelle technische Wandel als auch die aktuelle Wirtschaftslage zu Grunde.

Die Regierung möchte mit diesem Schritt die Wirtschaft ankurbeln und gleichzeitig die Unternehmen bei der Digitalisierung fördern. Für alle Gewinnermittlungen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, können Sie als Unternehmen die 1-jährige Nutzungsdauer anwenden. Sämtliche PC-Anlagen und damit verbundene Geräte wie Tastatur, Drucker, Lautsprecher, Headsets und vieles mehr, sind davon betroffen. Auch die ERP oder CRM Software, welche Ihr Unternehmen im Einsatz haben, können bei diesjähriger Neuanschaffung verkürzt abgeschrieben werden.

Lesen Sie hier im BMF Schreiben alle Details nach und informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten: BMF Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

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