Allgemeine Geschäftsbedingungen der SKIT Systems GmbH
1. Allgemeines
1.1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma SKIT Systems GmbH im folgenden SKIT genannt.
1.2. Die Lieferungen und Leistungen von SKIT erfolgen ausschließlich zu den Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1.3. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn SKIT den Bedingungen des Vertragspartners schriftlich vor Abschluss des Geschäfts zugestimmt hat, dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen aller Art.
1.4. Der Kunde wird SKIT bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen. Soweit erforderlich wird er in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen.
2. Auftragsannahme
2.1. Die Angebote von SKIT sind bis Vertragsschluss freibleibend. Bestellungen unseres Kunden sind verbindlich und der Kunde erklärt sich bereit die Ware zu erwerben. SKIT kann das Angebot des Kunden nach Wahl durch unmittelbare Zusendung / Anlieferung der Ware oder durch Auftragsbestätigung annehmen.
2.2. SKIT ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und sobald sich nach Bestellung auf Seiten des Vertragspartners von SKIT eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Konkurs- oder Vergleichseröffnung herausstellt oder ein Antrag zur Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wurde und sich der Vertragspartner in Verzug befindet.
2.3. SKIT behält sich Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor, sofern diese durch Änderungen aus zwingenden rechtlichen oder technischen Begebenheiten bedingt sind, auch wenn diese nicht vom Kunden zu vertreten sind.
3. Vertragsabschluss und Auslieferung
3.1. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem SKIT die Vertragsgegenstände dem Transporteur übergibt.
3.2. Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung über die Versendungsform (Transportweg und Transportmittel) behält sich SKIT vor. Wünscht unser Vertragspartner Sonderbeförderung, trägt dieser auch die dadurch hervorgerufenen Kosten.
3.3. Ansonsten gelten für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang der Zeitpunkt, in dem die Vertragsgegenstände im Netz abrufbar bereitgestellt sind und die Mitteilung an den Kunden hierüber erfolgte.
3.4. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sie sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse. Sofern sich aufgrund derartiger Ereignisse die Ausführung des Auftrags als unmöglich erweist, ist SKIT darüber hinaus berechtigt, nach entsprechender Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner SKIT schadenersatzpflichtig machen kann.
3.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Sachmängel zu untersuchen und Beweismittel zu sichern. Der Kunde wird die gelieferten Produkte (egal ob Hardware oder Software) einschließlich der Dokumentation unverzüglich nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie der Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen gegenüber SKIT innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung gerügt werden. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung gegenüber SKIT gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die ausgelieferte Ware (egal ob Hardware oder Software) in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3.6. SKIT ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf.
3.7. Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von SKIT. SKIT behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der Testzeit nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
3.8. Wird die Hardware oder Software durch den Kunden oder durch Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung und Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
4. Leistungsumfang und Schulung
4.1. SKIT ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von Ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
4.2. Sowohl die Installation durch SKIT als auch die Schulung und Einweisung des Kunden in die Bedienung der gelieferten Soft- und Hardware und sonstiger Produkte, sowie die Parametrisierung und Einrichtung gelieferter Software als Handelsware (Standard- und Branchensoftware, die von Dritten hergestellt und SKIT als Händler vertreibt) sowie Dienstleistungen zur Beseitigung von Herstellerfehlern oder Dienstleistungen zur Wiederinbetriebnahme nach Beseitigung von Herstellerfehlern durch den Hersteller gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen dann nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung als gesonderter Dienstvertrag und werden zusätzlich berechnet. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Soft-, Hardware und sonstiger Produkte sowie für die ordnungsgemäße Anwendung, Bedienung und Nutzung der erworbenen Produkte selbst verantwortlich.
4.3. Sofern SKIT Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von SKIT angemessen. SKIT kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von SKIT aus § 643 BGB (Kündigung bei unterlassener Mitwirkung) bleiben unberührt.
4.4. Leistungen in Form von Softwareentwicklungen stellen Werkleistungen dar. Diese sind gesondert von gelieferter Software-Handelsware und von Dienstleistungen zu betrachten und werden vertraglich gesondert geregelt, auch wenn die zu entwickelnde Software nicht selbständig nutzbar ist, sondern als kundenindividuelle Erweiterung oder Änderung einer erworbenen Software-Handelsware entwickelt wird. Leistungen für vom Kunden beauftragte Einrichtung, Parametrisierung, Änderung oder Erweiterung an Software, die mit vom Hersteller genehmigten Funktionen oder auf Basis von dessen Verfahrensanleitungen vorgenommen werden können, stellen keine Softwareentwicklung, sondern eine Dienstleistung dar.
4.5. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle System- und Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter dieser Einschränkung leistet SKIT die Gewähr, dass Software im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
4.6. Von SKIT auftragsgemäß erstellte Produkte hat der Kunde unverzüglich zu testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
4.7. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er SKIT unverzüglich, spätestens nach 10 Werktagen nach Installation schriftlich konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei SKIT ein, gilt das Werk als abgenommen.
5. Preise und Zahlung
5.1. Die zu entrichtende Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von SKIT.
5.2. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs-, Frachtspesen und Reisekosten. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
5.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SKIT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder SKIT einen höheren Schaden nachweist.
5.5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist.
5.6. Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist SKIT nach Setzung einer angemessenen Frist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt SKIT Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder SKIT einen höheren Schaden nachweist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Sämtliche von SKIT gelieferten Produkte (Hard- und Software) bleiben solange im Eigentum von SKIT, bis die gesamten Haupt- und Nebenforderungen aus den vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen beglichen worden sind.
6.2. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
6.3. Das Risiko der Nichtlieferung von Dritten trägt SKIT nur dann, wenn die Bestellung beim Lieferanten nicht rechtzeitig erfolgt ist oder SKIT sonst hierfür verantwortlich gemacht werden kann.
6.4. Die Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
7. Haftung
7.1. SKIT haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2. Für einfach fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet SKIT, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d.h. vorhersehbare Schäden.
7.3. SKIT haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.
7.4. SKIT haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherungen, sowie Virenschutzprogramme – hätte verhindern können.
7.5. Die Regelungen dieser Ziffer gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SKIT.
7.6. Die Datensicherung obliegt in jedem Fall dem Vertragspartner, daher ist eine Haftung bei Datenverlust oder Beschädigung ausgeschlossen.
8. Abtretbarkeit von Ansprüchen
8.1. Die Rechte des Vertragspartners aus den mit SKIT getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.
9. Datenschutz
9.1. Soweit SKIT im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden und / oder die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von SKIT anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 DS-GVO (DatenschutzGrundverordnung). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
10.2. Der Vertragsschluss zwischen SKIT und dem Kunden sowie spätere Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.3. Für alle Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit diesen Bedingungen gilt deutsches Recht. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von SKIT Gerichtsstand. SKIT ist jedoch berechtigt den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von SKIT zugleich Erfüllungsort.
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